Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der Firma WH Tanktechnik GmbH (WHT).
     
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote von WHT sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
     
  2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. WHT ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.
     
  3. Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen verbindlich bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Preisangaben können auch durch Verweisung auf die beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.
     
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von WHT. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.

III. Preise, Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab der Niederlassung von WHT, ausschließlich Montage; Fracht; Verpackungs- und Versicherungskosten. Bei Unternehmern kommt die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
     
  2. Gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss bis zur Erbringung der Lieferung oder Leistung. Danach können sie bei Veränderung der Kosten für Material und Energie, der Lohn- und Frachtsätze, der Umsatz- und Verkehrssteuer sowie sonstigen Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Betriebskosten auswirken, den am Tag der Rechnungsstellung gültigen Verkaufspreisen angepasst werden. Übersteigt der Preisanstieg die Erhöhung der Lebenshaltungskosten in demselben Zeitraum, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
     
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug ab dem auf das Rechnungsdatum folgenden übernächsten Tag zur Zahlung fällig.
     
  4. Bei Montagen, deren Dauer den Zeitraum von zwei Wochen überschreiten, dürfen monatliche Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen müssen, gefordert werden.
     
  5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Ein Untenehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich WHT vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
     
  6. WHT behält sich vor, ggf. Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen und jeweils nach Teillieferungen abzurechnen.
     
  7. Gerät der Auftraggeber in Verzug, oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, ist WHT berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist WHT berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Auftraggebers auszuführen.
     
  8. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach Absprache mit WHT und erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen trägt der Auftraggeber.
     
  9. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
     
  10. Die Abtretung der Rechte des Auftraggebers ist nur mit schriftlicher Zustimmung von WHT zulässig.

IV. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten

  1. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem Fall sind die Arbeiten und die zur Leistungserbringung erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. WHT ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Monaten nach seiner Abgabe gebunden.
     
  2. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
     
  3. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.
     
  4. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
     
  2. WHT ist an Liefertermine nur gebunden, sofern diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Im Falle einer von WHT zu vertretenden Terminüberschreitung ist der Auftraggeber berechtigt, WHT bzw. deren Handelspartnern schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
     
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt höherer Gewalt, es sei denn, diese Umstände hätten auf die Liefermöglichkeit keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn WHT sich bereits in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist über Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst in Kenntnis zu setzen

VI. Gefahrübergang und Versand

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware die Niederlassung von WHT verlässt.
     
  2. Dies gilt auch für Transporte, die von WHT selbst ausgeführt werden. Nichtübernahme der Ware oder Unmöglichkeit der Versendung berechtigen WHT, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab WHT geliefert zu berechnen.
     
  3. Mit der probeweisen Inbetriebnahme gilt die Lieferung/Leistung von WHT als fertig gestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von zwölf Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Auftraggeber auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.

VII. Gewährleistung

  1. Unternehmer müssen WHT offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Leistung anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
     
  2. Dieselbe Ausschlussfrist gilt entsprechend bei verdeckten Mängeln nach deren Aufdeckung. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit der Aufdeckung durch den Auftraggebers zu laufen.
     
  3. Sofern WHT die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. Ziff. VIII.) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, und bei Bauleistungen steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
     
  4. Sofern WHT die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
     
  5. Rechte von Unternehmern wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes / Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn WHT grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von WHT zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung von WHT nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  6. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
     
  7. Garantien werden von WHT nur bei besonderer ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf Normen, Verordnungen und Richtlinien dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
     
  8. Bei Missachtung der von WHT oder dem Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungen entfällt jegliche Mängelhaftung von WHT, es sei denn, der Mangel ist nicht auf die Missachtung der Wartungen zurückzuführen.
     
  9. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist WHT lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Missachtung der dem Auftraggeber im Einzelfall oder bei der ersten Lieferung übergebenen Pflege- und Wartungsanweisungen gilt Ziff. 8 entsprechend.
     
  10. Bei Lieferung gebrauchter Ware sind jegliche Ansprüche und Rechte aus Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.

VIII. Haftung, Schadensersatz

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von WHT auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von WHT. Gegenüber Unternehmen haftet WHT bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
     
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei WHT zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
     
  3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach zwei Jahren, bei Unternehmen in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn WHT grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von WHT zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von WHT. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung von WHT und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet hat. Ist der Auftraggeber Unternehmer bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Auftraggebers eingegangener Eventualverbindlichkeiten bestehen.
     
  2. Verarbeitung oder Umbildung von WHT gelieferter noch in ihrem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in Auftrag von WHT, ohne dass hierdurch für WHT Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt das Eigentum von WHT durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass WHT Miteigentum an der neuen Sache wertanteilsmäßig erwirbt, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.
     
  3. Der Auftraggeber tritt mit Vertragsschluss alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von WHT gelieferten Waren an WHT sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Auftraggeber in Zusammenhang mit der Ware zustehen WHT nimmt die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut Rechnungen gelieferten Waren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug auf Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, WHT die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. WHT ist auch berechtigt, ihrerseits die Abtretung dem Schuldner des Auftraggebers gegenüber in diesem Fall offen zu legen und ihn zur Zahlung an WHT aufzufordern.
     
  4. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung von WHT weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum von WHT hinzuweisen und WHT unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  5. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist WHT berechtigt, ihren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
     
  6.  Übersteigt der Wert der vom Auftraggebers bestellten Sicherheiten die Forderungen von WHT insgesamt um mehr als 20%, so ist WHT zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

X. Sonstige Bestimmungen

  1. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Auftraggebers und WHT gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
     
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Ort des Firmensitzes von WHT vereinbart. Dasselbe gilt, Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. WHT ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
     
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggebers einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Diese AGB gelten ab 1. Juni 2002